Landtag beschließt Altersteilzeit für Polizeibeamte

Wagner: Altersteilzeit darf nicht zu weiterer Arbeitsverdichtung führen

Maik Wagner, dbb Landeschef, hat den Beschluss des Landtages über eine Altersteilzeit- und Vorruhestandsregelung für Polizeibeamte in Sachsen-Anhalt begrüßt. Gleichzeitig fordert er von der Landesregierung, die für dieses Jahr zusätzlich beschlossenen Einstellungen zügig umzusetzen. Der dbb rechnet fest damit, dass viele Kolleginnen und Kollegen besonders die attraktive Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen werden.

„Altersteilzeit und Vorruhestand dürfen nicht dazu führen, dass die Arbeitsbelastung der Polizeibeamten im aktiven Dienst weiter ansteigt. Der Beschluss der Landesregierung über 100 zusätzliche Einstellungen für 2008 ist richtig und notwendig, aber eben nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Wir brauchen kontinuierlich nach oben gehende Einstellungszahlen in den nächsten Jahren. Nur so kann die Funktionsfähigkeit der Polizeidienststellen gewährleistet werden“, sagte Wagner.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 26. Juni 2008 mit den Stimmen der Koalition und der FDP das Gesetz zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen beschlossen. Das Gesetz sieht zum einen die Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes und zum anderen die Einführung eines als Antragsruhestand ausgestalteten befristeten Frühpensionierungsmodells für diesen Personenkreis vor. Die Aufstockung des Altersteilzeitzuschlages auf 88 Prozent der Nettobesoldung für die neu in Altersteilzeit gehenden Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten korrespondiert mit der bisher geltenden beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelung. Deren Anwendungsoption wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

Die mit dem Frühpensionierungsmodell verbundenen versorgungsrechtlichen Regelungen, wie der Verzicht auf Minderung des Ruhegehaltssatzes wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst, Anrechnung der Vorruhestandszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Ruhestandes und das Vorziehen der für die Beamtinnen und Beamten mit besonderen Altersgrenzen vorgesehenen einmaligen Ausgleichszahlung sollen die Attraktivität des befristeten Frühpensionierungsmodells erhöhen.

Quelle: Internet

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