Info zur Altersteilzeit und zum Antragsruhestand
Sachsen-Anhalt, 24.08.2008:
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 26.06.2008 das Gesetz zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen beschlossen, das am 18.08.2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden ist.
Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen sowie den finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeitbeschäftigung gemäß § 72 b Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) und des Antragsruhestandes gemäß § 120 Abs. 4 BG LSA sind dem Merkblatt des Ministeriums der Finanzen vom 18.07.2008 zu entnehmen, welches den betreffenden Polizeivollzugsbeamtinnen und – beamten, die bis zum 31.12.1961 geboren sind, bereits im August 2008 zugesandt worden ist.
Verfahrensweise gemäß Erlass des MI vom 15. August 2008/Az.:25.21.-03073/200-3
Mit der Bezügeabrechnung für den Monat August 2008 erhielten die betreffenden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten je einen Fragebogen, (Vorderseite, Rückseite) der ihnen eine Vorabauskunft zur Vorsorgungsanwartschaft ermöglicht.
Alle interessierten Beamtinnen und Beamten sollten ihre Anfrage auf dem Dienstweg, d.h. über das jeweilige Personaldezernat als personalführende Stelle an die Beamtenversorgung richten. Anschließend wird durch das Personaldezernat anhand der Personalakte ein Formblatt ausgefüllt. Beide Vorlagen werden durch die personalführende Stelle an die Versorgungsstelle übersandt.
1. Ungeachtet der in Bezug auf den Antragsruhestand nach § 120 Abs. 4 BG LSA geltenden gesetzlichen Antragsfrist werden interessierte Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes gebeten, Anträge auf Inanspruchnahme des Antragsruhestandes sowie Anträge auf Altersteilzeitbeschäftigung (mit besonderem Altersteilzeitzuschlag) gemäß § 72b BG LSA bis zum 01.12.2008 an das jeweilige Dezernat Personal zu richten.
2. Nach Ablauf der o.g. Frist ist dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MI LSA) durch das Personaldezernat eine Auflistung der eingegangenen Anträge vorzulegen.
3. Die bis zum 01.12.2008 eingegangenen Anträge sind nach Freigabe durch das MI LSA aufsteigend nach Geburtsjahrgängen zu bearbeiten und zu bewilligen, d.h. die früheren Geburtsjahrgänge sind prioritär gegenüber den späteren Geburtsjahrgängen.
4. Anträge, die nach dem 01.12.2008 beim jeweiligen Personaldezernat eingehen, werden gesammelt. Eine Entscheidung über die Bewilligung dieser Anträge erfolgt durch das MI LSA zu einem späteren Zeitpunkt.
Hinweis:
Für Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes sowie des allgemeinen Verwaltungsdienstes aller Laufbahnen, besteht weiterhin bis zum 31.12.2011 die Altersteilzeitregelung über 83%. Anträge können ebenfalls an das Personaldezernat gerichtet werden.
Quelle: Internet