Unerlaubte E-Mail-Einsichtnahme rechtfertigt Kündigung

Urteil: Unerlaubte E-Mail-Einsichtnahme durch Admin rechtfertigt Kündigung

07.09.2009 15:01 Uhr. Die unerlaubte Einsichtnahme in fremde E-Mails durch einen Systemadministrator stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und rechtfertigt dessen fristlose Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. 11 Sa 54/09). Die Richter bestätigten damit die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts München.

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Der Kläger des Verfahrens war als Systemadministrator beschäftigt. In dieser Eigenschaft nahm er unter anderem Zugriff auf die E-Mails eines Geschäftsführers. Diese legte er einem anderen Geschäftsführer vor, um damit nachzuweisen, dass der Empfänger der Nachrichten vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit das Unternehmen schädige. Zudem griff er unbefugt auf Daten aus dem Personalbereich zu. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.

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In seiner Entscheidung stellte das Landesarbeitsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung fest. Der Kläger habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zugegriffen habe. Nach “herrschender Auffassung” rechtfertige der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Insbesondere habe der Admin gezielt den Ordner “gesendete Objekte” des Geschäftsführers geöffnet, um zumindest eine E-Mail auszudrucken. Die Ausführung des Klägers, er habe lediglich im Rahmen des betrieblich Üblichen während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers E-Mail-Post geöffnet und dabei zufällig die streitgegenständliche E-Mail vorgefunden, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt.

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Das Unternehmen habe sich vielmehr darauf verlassen können müssen, dass seine Systemadministratoren auch in Ausnahmesituationen die eingeräumten Zugriffsrechte nicht missbrauchen und nach Material suchen, das andere Arbeitnehmer oder gar die Geschäftsführer belaste. Auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung habe eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht fallen können. Vielmehr habe der Kläger im Laufe des Verfahrens durch sein beständiges Leugnen des Vorfalls und seine Vertuschungsversuche eindrucksvoll bewiesen, dass ihm seine besondere Vertrauensstellung nicht bewusst gewesen sei.

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Das Urteil des LAG München bestätigt damit eine vergleichbare Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen aus dem Jahr 2005. (Joerg Heidrich)

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