FAZ: Richter stoppen Vorratsdatenspeicherung

Bundesverfassungsgericht

Richter stoppen Vorratsdatenspeicherung

Von Reinhard Müller

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Mit Flugblättern gegen die Vorratsdatenspeicherung
02. März 2010 Die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland verstößt gegen das Grundgesetz, ist aber nicht generell unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Die Speicherung ist nur unter strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen zulässig, die bisher gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.

Die Telekommunikationsfirmen und Internetprovider waren bisher dazu verpflichtet, aufgrund einer europäischen Richtlinie die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bundesbürger ohne konkreten Anlass vorsorglich sechs Monate lang zu speichern. Die Vorschriften, die jetzt von den Karlsruher Richtern für nichtig erklärt wurden, gewährleisteten weder „eine hinreichende Datensicherheit noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten“.

Ein besonders schwerer Eingriff
Und sie genügen nach Auffassung des Ersten Senats nicht den „verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtsschutzanforderungen“. Es handele sich bei der anlasslosen Speicherung der Daten um einen besonders schweren Eingriff „mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt.“ Auch wenn die Inhalte nicht gespeichert würden, so das Gericht, lassen sich aus den Daten „bis in den Intimbereich hinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen“.

Zwar sei die Vorratsdatenspeicherung nicht auf eine „Totalerfassung“ der Bürger angelegt, doch müsse sie die Ausnahme bleiben. Nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat oder etwa einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes ist die Vorratsdatenspeicherung nach dem Karlsruher Urteil zulässig.

Quelle: faz.net

Auszug aus der Urteilsbegründung:

„Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“

Lesen Sie hier: bundesverfassungsgericht.de

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